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Oft ungenügende Vertretung der Ehegatten nach Gesetz

Wenn ein Ehepartner durch eine Krankheit oder einen Unfall urteilsunfähig wird, reicht die im Gesetz vorgesehene Ehegattenvertretung oftmals nicht aus. Frühzeitiges aktives Handeln ist sinnvoll.

Ehegattenvertretung

Urteilsunfähigkeit: Auch in der Ehe sollte man sich absichern

Wenn weder ein Vorsorgeauftrag noch eine Patientenverfügung besteht, hat der Ehegatte bzw. der eingetragene Partner ein gesetzliches Vertretungsrecht.

Dieses ist allerdings eingeschränkt und umfasst die Handlungen zur Deckung des üblichen Unterhaltsbedarfs, die ordentliche Verwaltung des Einkommens und des Vermögens sowie nötigenfalls die Öffnung und Erledigung der Post.


Für alle anderen Handlungen, sogenannte ausserordentliche Verwaltungshandlungen, muss ein Antrag an die KESB gestellt werden, die dann entscheidet. Eine ausserordentliche Verwaltungshandlung ist allerdings relativ schnell gegeben, gerade wenn ein gewisses Vermögen vorhanden ist oder man Wohneigentum besitzt. Daher ist es nicht sinnvoll, nur aufs Gesetz zu vertrauen.


Die KESB handelt von Amtes wegen

Sobald die KESB allerdings (z.B. durch einen oben erwähnten Antrag) Kenntnis der Urteilsunfähigkeit erlangt, muss sie die Situation von Amtes wegen prüfen und handeln. Alle involvierten Personen müssen abwägen, was die betroffene Person gewollt hätte und was für sie am besten ist. Am Ende entscheidet die KESB und setzt einen ihr geeignet erscheinenden Beistand ein.


Da die Angehörigen mit diesen Entscheiden nicht immer einverstanden sind, gibt es in vielen Fällen nervenaufreibende Konflikte, die nicht selten ein Gericht entscheiden muss.


Was kann man machen? Solche Konflikte kann man vermeiden, wenn man frühzeitig einen Vorsorgeauftrag erstellt. Darin hält man fest, wer für einen sorgt und wichtige Entscheide treffen soll, wenn man dies nicht mehr selbst machen kann. Auch unter Ehepartnern ist dies wichtig, damit man eine Involvierung der KESB und die dauernde Bewilligungspflicht von ausserordentlichen Verwaltungshandlungen oder die Einsetzung eines Beistandes vermeiden kann.
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